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Daten, Datenschutz & Sicherheit › Aufbewahrungsfristen (§132 BAO)

Aufbewahrungsfristen (§132 BAO)

VorschriftTeilweise✓ Geprüft am Sat Sep 05 2026 02:00:00 GMT+0200 (Mitteleuropäische Sommerzeit)

Rechnungen, Kassenbelege und alle steuerrelevanten Geschäftsfälle müssen sieben Jahre aufbewahrt werden, Registrierkassen-Daten sogar 22 Jahre. Das System löscht deshalb nie hart, sondern anonymisiert oder archiviert nur. Ein automatisches echtes Löschen nach Ablauf der Frist gibt es bisher nicht.

ChefBüroSystem

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Das Steuerrecht verlangt, dass Geschäftsunterlagen sieben Jahre nachvollziehbar bleiben; Daten der Registrierkasse sind mit 22 Jahren noch länger gebunden. Deshalb kennt das System für gewachsene Kundenakten kein echtes Löschen: Auf einen Löschwunsch hin werden Name, Telefon, E-Mail und Adresse überschrieben, während Aufträge, Rechnungen und Barbelege unverändert am nun namenlosen Datensatz hängen bleiben (DSGVO / Datenschutz). Wer nur kurzfristig etwas aus dem Blickfeld nehmen will, nutzt das Archiv — auch dort wird nichts gelöscht, sondern nur die Sicht gesperrt (Vault-Sichtbarkeitsregel (Hausregel 2)). Die Belege selbst liegen als Anhänge beim Auftrag (Dokumente, Prüfungen & Fotos), die Zahlungsseite in der Kassen- und Rechnungsablage (Rechnungen & Zahlungen). Barbelege dürfen nach ihrer Entstehung nicht mehr geändert werden: Eine Korrektur läuft immer über einen Stornobeleg, nie über ein Überschreiben (Registrierkasse (RKSV)). Was fehlt, ist der letzte Schritt: Nach Ablauf der sieben Jahre müsste ein Lauf die dann wirklich freien Datensätze entfernen — diesen Lauf gibt es bisher nur als Plan.

  • Kunde verlangt vollständige Löschung, obwohl er schon Rechnungen hat → Nur anonymisieren. Die Steuerpflicht geht dem Löschanspruch vor, und das ist in der Datenschutz-Grundverordnung ausdrücklich so vorgesehen.
  • Datenbank wächst und alte Akten stören → Nicht löschen, sondern archivieren. Die Sichtsperre nimmt sie aus allen Listen, ohne die Aufbewahrung zu verletzen.
  • Steuerprüfung fragt nach einem Beleg aus dem Vorjahr → Der Beleg ist noch da, auch wenn der Kunde anonymisiert wurde; gesucht wird über den Auftrag, nicht über den Namen.
  • Jahreswechsel steht an → Der Jahresbeleg der externen Kasse ist ein eigener, händischer Schritt beim Kassengerät und gehört ausgedruckt abgelegt.
RegeltGehört zuGehört zuNutztSchütztRegeltGenutzt vonAufbewahru…Export-Center …DSGVO / Datens…Rechnungsmerkm…Vault-Sichtbar…Dokumente, Prü…Registrierkass…DSGVO-Aufbewah…
  • Wie lange bleiben die erzeugten Datenkopien eines Kunden-Datenexports liegen? Die eigene Doku verlangt ein Löschen nach sieben Tagen, ein gebauter Lauf dafür wurde nicht gefunden (zu prüfen).
  • Der Jahresbeleg der externen Kasse muss gedruckt und sieben Jahre körperlich aufbewahrt werden. Ob das im Betrieb jedes Jahr passiert, sagt keine der gelesenen Quellen.
  • docs/dsgvo-compliance.md
  • lib/vault.ts
  • docs/rksv-compliance.md
  • MEM:austria-billing-compliance.md
gesetz§132 BAO (7 Jahre allgemein, RKSV-DEP 22 Jahre)
erfuelltteilweise
nachweisdocs/dsgvo-compliance.md §5
risikoVermischung von 'nie hart löschen' (Steuerpflicht) und 'DSGVO verlangt Löschung nach Zweckerfüllung' — aktuell zugunsten der Aufbewahrung gelöst (Anonymisierung), automatischer Hard-Delete nach Fristablauf fehlt
offenquartalsweise DEP→WORM-Backup und CRM↔CompOS-Abgleich sind operative Owner-Checklistenpunkte, nicht Code (MEM:austria-billing-compliance)

Beleg: docs/dsgvo-compliance.md Abschnitt 5: 'Hard-Delete für unverknüpfte Kunden ist aktuell nicht implementiert', 'Nach 7 Jahren: Hard-Delete via Cron' als Zukunftsplan markiert

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